11a

§ 11a AbfG LSA

Verbotswidrig abgelagerte Abfälle auf anderen Grundstücken

(1)

Abfälle, die auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, nach Maßgabe der Satzung (§ 4) zur Entsorgung zu überlassen.

(2)

Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 entsprechend.

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AbfG LSA

Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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