Abfälle, die auf einem anderen Grundstück verbotswidrig abgelagert worden sind, sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet das Grundstück liegt, nach Maßgabe der Satzung (§ 4) zur Entsorgung zu überlassen.
Es gelten die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 entsprechend.