119

§ 119 MStV

Übergangsbestimmung für Zulassungen und Anzeigen

(1)
1

Bei Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erteilt wurden, und Zulassungsverlängerungen bleibt die zulassungserteilende Landesmedienanstalt zuständig.

2

Gleiches gilt für Medienplattformen und Benutzeroberflächen, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angezeigt wurden.

(2)

Absatz 1 gilt nur für bundesweit ausgerichtete Angebote.

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SL Saarland
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