119

§ 119 LMG NRW

Rücknahme der Zulassung

(1)

Die Zulassung ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters zurückzunehmen, wenn

1.

der Veranstalter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,

2.

eine Voraussetzung nach § 5 nicht gegeben oder ein Umstand nach § 6 gegeben war,

3.

bei lokalem Hörfunk eine Voraussetzung nach §§ 58, 58a oder § 59 nicht gegeben war.

(2)

§ 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

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LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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