118f

§ 118f BRAO

Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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