1186

§ 1186 BGB

Zulässige Umwandlungen

1

Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden.

2

Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

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