117

§ 117 PatG

1

Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

2

Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.

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PatG

Patentgesetz

DE Bund
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