1168

§ 1168 BGB

Verzicht auf die Hypothek

(1)

Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

(2)
1

Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

2

Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3)

Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.

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