116

§ 116 SGG

1

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.

2

Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen.

3

Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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