116

§ 116 OWiG

Öffentliche Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung auffordert.

(2)
1

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

2

Das Höchstmaß der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchstmaß der Geldbuße für die Handlung, zu der aufgefordert wird.

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OWiG

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

DE Bund
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