116

§ 116 FGO

(1)

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2)
1

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen.

2

Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

3

Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden.

4

Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3)
1

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.

2

Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

3

In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden.

4

Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4)

Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5)
1

Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss.

2

Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird.

3

Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6)

Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7)
1

Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

2

Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist.

3

Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

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