Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden.
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Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Bund
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