1157

§ 1157 BGB

Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek

1

Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden.

2

Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.

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