115

§ 115 WPO

Zustellung des Beschlusses

1

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen.

2

Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen.

3

Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

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WPO

Wirtschaftsprüferordnung

DE Bund
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