115

§ 115 LBG M-V

Beamtinnen und Beamte des Strafvollzugsdienstes

Für die Beamten des Strafvollzugsdienstes im Aufsichts- und Werkdienst gelten die §§ 108 und 109 Absatz 1 entsprechend.

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LBG M-V

Landesbeamtengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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