115

§ 115 KVG LSA

Veräußerung von Vermögen

(1)
1

Die Kommune darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern.

2

Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(2)

Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 entsprechend. § 52 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend; anstelle der Landesregierung entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KVG LSA

Kommunalverfassungsgesetz

ST Sachsen-Anhalt
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