115

§ 115 GBO

1

Wird durch das Verfahren ein anhängiger Rechtsstreit erledigt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten.

2

Die Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GBO

Grundbuchordnung

DE Bund
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