Haben andere von dem Ausbau oder von den in § 111 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Kosten herangezogen werden.
Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.
Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 Nds.
FischG anzuwenden.