114

§ 114 NWG

Vorteilsausgleich

1

Haben andere von dem Ausbau oder von den in § 111 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Kosten herangezogen werden.

2

Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

3

Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 Nds.

4

FischG anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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