114

§ 114 LVwG

Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

(1)

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 113 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.

der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,

2.

die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,

3.

die erforderliche Anhörung einer oder eines Beteiligten nachgeholt wird,

4.

der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefaßt wird oder

5.

die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2)
1

Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

2

Handlungen, deren Nichtvornahme bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens von einer oder einem Beteiligten geltend gemacht wurden, können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.

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