114

§ 114 LMG NRW

Prüfungsverfahren

(1)
1

Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung.

2

Erhebungen bei der LfM kann er durch Beauftragte vornehmen lassen.

3

Soweit erforderlich, kann er Sachverständige hinzuziehen.

(2)
1

Die LfM kann Teile des Jahresabschlusses mit Zustimmung des Landesrechnungshofs durch einen Abschlussprüfer im Sinne der §§ 318 und 319 Handelsgesetzbuch prüfen lassen.

2

In diesem Fall sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Abschlussprüfers inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(3)

Der Landesrechnungshof kann die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung ungeprüft lassen.

(4)
1

Dem Landesrechnungshof, seinen Beauftragten und hinzugezogenen Sachverständigen sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

2

Sie haben das Recht auf Einsicht in die Unterlagen, deren Kenntnis sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten.

(5)
1

Der Landesrechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nur der LfM und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mit.

2

Die Medienkommission berät den Jahresabschluss aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors erneut und stellt ihn endgültig fest.

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