Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren und Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz gelten die §§ 108, 109, 111 Absatz 1 Satz 1, 112 und 113 entsprechend. § 108 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass neben dem Wechselschichtdienst auch Schichtdienst sowie 24-Stunden-Dienst berücksichtigt werden.
Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes im Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und in der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde gilt § 112 entsprechend.
Für die sonstigen feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der Landkreise und kreisfreien Städte, die nicht den Berufsfeuerwehren zugehörig sind, können die Landkreise und kreisfreien Städte Regelungen zur Heilfürsorge nach § 112 treffen.