114

§ 114 HGB

Nichtigkeitsklage

1

Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden.

2

Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
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