113

§ 113 LBG M-V

Verbot politischer Betätigung in Uniform

1

Der Polizeivollzugsbeamte darf sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nicht politisch betätigen.

2

Das gilt nicht für die Ausübung des Wahlrechts und für Demonstrationen, die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG M-V

Landesbeamtengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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