113

§ 113 AktG

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

(1)
1

Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden.

2

Sie kann in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt werden.

3

Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen.

(2)
1

Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung für ihre Tätigkeit bewilligen.

2

Der Beschluß kann erst in der Hauptversammlung gefaßt werden, die über die Entlastung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats beschließt.

(3)
1

Bei börsennotierten Gesellschaften ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen.

2

Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2.

3

In dem Beschluss sind die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben sinngemäß und in klarer und verständlicher Form zu machen oder in Bezug zu nehmen.

4

Die Angaben können in der Satzung unterbleiben, wenn die Vergütung in der Satzung festgesetzt wird.

5

Der Beschluss ist wegen eines Verstoßes gegen Satz 3 nicht anfechtbar. § 120a Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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