112

§ 112 KVG LSA

Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1)

Die Kommune soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.

(2)
1

Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen.

2

Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

(3)

Besondere Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung des Waldes der Kommune finden Anwendung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KVG LSA

Kommunalverfassungsgesetz

ST Sachsen-Anhalt
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