112

§ 112 HSchG

Anhörungsbedürftige Maßnahmen

(1)

Bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen (§ 110 Abs. 3) gilt § 111 Abs. 1 entsprechend.

(2)

Ist ohne Anhörung eine Maßnahme getroffen worden, die der Schulelternbeirat für anhörungsbedürftig hält, kann dieser binnen zwei Wochen nach Kenntnis die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde beantragen.

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HSchG

Hessisches Schulgesetz

HE Hessen
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