112

§ 112 HBG

Eintritt in den Ruhestand im Polizeivollzugsdienst

(1)
1

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet haben (besondere Altersgrenze) in den Ruhestand.

2

Sie können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(2)
1

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

2

Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung um

Altersgrenze

Geburtsmonat

Monate

Jahr

Monate

1952

 

 

 

Januar

1

60

1

Februar

2

60

2

März

3

60

3

April

4

60

4

Mai

5

60

5

Juni - Dezember

6

60

6

1953

7

60

7

1954

8

60

8

1955

9

60

9

1956

10

60

10

1957

11

60

11

1958

12

61

0

1959

14

61

2

1960

16

61

4

1961

18

61

6

1962

20

61

8

1963

22

61

10

(3)
1

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, in einem mobilen Einsatzkommando, in der Polizeihubschrauberstaffel oder in einer operativen Einheit im Außendienst mit regelmäßig wechselnder Arbeitszeit und regelmäßig wechselndem Arbeitsort mindestens

1.

20 Jahre tätig gewesen sind, treten 24 Monate,

2.

15 Jahre tätig gewesen sind, treten 18 Monate,

3.

10 Jahre tätig gewesen sind, treten zwölf Monate

vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze, jedoch frühestens mit Ende des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, in den Ruhestand.

2

Der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten ist durch die personalverwaltende Stelle mindestens ein Jahr vor Erreichen der Altersgrenze mitzuteilen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die am 1.Januar 2011

1.

sich in der Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung bis zum Ruhestand nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung befinden oder

2.

bis zum Eintritt in den Ruhestand beurlaubt sind,

erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

(5)
1

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurde, ist auf Antrag die Teilzeitbeschäftigung bis zum Erreichen der jeweils geltenden Altersgrenze zu bewilligen.

2

Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand bewilligt wurden.

(6)
1

Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag oder mit Zustimmung der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten über die Altersgrenze hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 64. Lebensjahr.

2

Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

3

Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

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