111d

§ 111d StBerG

Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

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StBerG

Steuerberatungsgesetz

DE Bund
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