111b

§ 111b StPO

Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung

(1)
1

Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden.

2

Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2)

Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

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DE Bund
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