111b

§ 111b StBerG

Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

(1)

Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 111c Absatz 1 Satz 2 im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2)

Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.

(3)
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StBerG

Steuerberatungsgesetz

DE Bund
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