Zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, eines Heilquellenschutzgebietes oder eines Gewässerrandstreifens oder zur Regelung darin geltender Gebote, Verbote oder Beschränkungen ist ein Verfahren durchzuführen, für das die Bestimmungen der §§ 102 bis 106 und 108 entsprechend gelten.
Es findet seinen Abschluss mit dem Erlass der Rechtsverordnung.
Auszulegen ist der Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung mit den dazugehörigen Karten, Plänen und Verzeichnissen.
Einwendungen sind als Bedenken und Anregungen zu behandeln.
Soweit sie bei dem Erlass der Rechtsverordnung nicht berücksichtigt werden, sind die Einwender unter Angabe der Gründe hierüber zu unterrichten.
Die Unterrichtung kann durch Übersendung eines Auszugs aus der Niederschrift über den Erörterungstermin erfolgen.
Soweit Einwendungen Entschädigungsforderungen beinhalten, sind diese in einem Entschädigungsverfahren nach § 116 zu behandeln.
Eine Verletzung der in den Absätzen 1 und 2 geregelten Verfahrens- und Formvorschriften ist für die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber dem Verordnungsgeber geltend gemacht worden ist.
Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.
In der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.