111

§ 111 LBG M-V

Dienstkleidung, Ersatz von Sachschäden, Kennzeichnungspflicht, Verordnungsermächtigung

(1)
1

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten unentgeltlich die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

2

Beamtinnen und Beamte im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung.

3

Das Nähere regelt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(2)
1

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 107 tragen beim Einsatz in geschlossenen Einheiten eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung.

2

Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange der Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.

3

Das Nähere zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Verpflichtung regelt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift.

(3)
1

Von § 83 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit die besondere Art des Dienstes dies erfordert.

2

Das Nähere regelt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung.

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