Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten unentgeltlich die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.
Beamtinnen und Beamte im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung.
Das Nähere regelt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Sinne des § 107 tragen beim Einsatz in geschlossenen Einheiten eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung.
Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange der Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.
Das Nähere zu Inhalt, Umfang und Ausnahmen von dieser Verpflichtung regelt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift.
Von § 83 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit die besondere Art des Dienstes dies erfordert.
Das Nähere regelt die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung.