111

§ 111 LBG M-V

Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild, Ersatz von Sachschäden

(1)
1

Die Polizeivollzugsbeamten erhalten unentgeltlich die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

2

Die Beamten im Kriminalpolizeidienst und die dazu abgeordneten uniformierten Polizeivollzugsbeamten erhalten als Ausgleich für die besondere Beanspruchung ihrer Bekleidung eine Geldentschädigung.

3

Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift.

(2)
1

Soweit es das Amt erfordert, kann das für Inneres zuständige Ministerium nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Polizeivollzugsbeamten treffen.

2

Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.

(3)
1

Von § 83 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit die besondere Art des Dienstes dies erfordert.

2

Das Nähere regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG M-V

Landesbeamtengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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