111

§ 111 GNotKG

Besondere Beurkundungsgegenstände

Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets

1.

vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen,

2.
3.

eine Anmeldung zu einem Register und

4.

eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.

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GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

DE Bund
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