1104

§ 1104 BGB

Ausschluss unbekannter Berechtigter

(1)
1

Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

2

Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht.

(2)

Auf ein Vorkaufsrecht, das zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, finden diese Vorschriften keine Anwendung.

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