110

§ 110 StVollzG NRW

Kriminologischer Dienst (Fn 13, 40)

(1)
1

Dem Kriminologischen Dienst obliegt es, den Strafvollzug in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung wissenschaftlich zu begleiten und insbesondere die Behandlungsmaßnahmen zu evaluieren.

2

In die Bewertung sollen die Erfahrungen der Praxis und der oder des Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen einfließen.

3

Die Ergebnisse sind für die Praxis nutzbar zu machen.

(2)
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StVollzG NRW

Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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