110

§ 110 HBG

Vorläufige Dienstenthebung

Bei einer vorläufigen Dienstenthebung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nach dem Hessischen Disziplinargesetz findet § 49 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

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HBG

Hessisches Beamtengesetz

HE Hessen
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