110

§ 110 BauGB

Einigung

(1)

Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(2)
1

Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen.

2

Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen.

3

Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben.

4

Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(3)

Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

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