Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen.
Die Niederschrift muss den Erfordernissen des § 113 Absatz 2 entsprechen.
Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben.
Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluss gleich. § 113 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.