11

§ 11 VersammlG

(1)

Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2)

Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VersammlG

Versammlungsgesetz

DE Bund
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