Stimmt im Falle des § 9 Absatz 1 eine zuständige Stelle der Stellungnahme des Beirates nicht zu oder wird im Falle des § 10 Absatz 2 kein Einvernehmen erzielt, so wird auf Verlangen des Beirates der Beratungsgegenstand innerhalb eines Monats auf die Tagesordnung der nächsten Beiratssitzung gesetzt, um das Einvernehmen herzustellen.
Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, legt die zuständige Stelle vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 67 Absatz 2 der Landesverfassung die Angelegenheit mit vollständigem Beschluss des Beirates der zuständigen Deputation oder dem zuständigen Parlamentsausschuss vor.
Diese beraten und beschließen innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit, wenn der Beirat dies bei seiner Beschlussfassung beantragt.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei unterschiedlicher Auffassung bei Beteiligungsrechten nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 4.
Der Beirat und die zuständige Stelle sind von der Deputation oder dem Parlamentsausschuss zu hören.
Das Ortsamt soll an der Beratung teilnehmen.
Nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 1 entscheidet auf Antrag des Beirates in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 10 sowie § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Stadtbürgerschaft.
Der Beirat kann im Übrigen eine Angelegenheit nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 2 zum Anlass nehmen, eine Beratung in der Stadtbürgerschaft zu beantragen.
Bei unterschiedlichen Auffassungen von Beirat und zuständiger Stelle darüber, ob es sich tatsächlich um den Fall eines Entscheidungsrechts eines Beirats nach § 10 Absatz 1 handelt, entscheidet darüber die fachlich zuständige Deputation.
Durch die Entscheidung der Deputation wird der Rechtsweg weder beeinträchtigt noch ausgeschlossen.