Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
NPOG
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
Niedersachsen
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