11

§ 11 NNatSchG

Vorbescheid

1

Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren nach den §§ 8 bis 10 oder dem Verfahren der Zulassung einer Ausnahme nach § 10 zu entscheiden wäre, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag durch Vorbescheid entscheiden.

2

Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung oder die Zulassung einer Ausnahme beantragt wird.

3

Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Entscheidung.

4

Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NNatSchG

Niedersächsisches Naturschutzgesetz

NI Niedersachsen
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