11

§ 11 KVG LSA

Anschluss- und Benutzungsregelungen

(1)
1

Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung

1.

für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss

a)

an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung und

b)

an ähnliche der Gesundheit der Bevölkerung dienende Einrichtungen

anordnen (Anschlusszwang) sowie

2.

die Benutzung

a)

der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,

b)

der öffentlichen Begräbnisstätten und Bestattungseinrichtungen und

c)

der Schlachthöfe vorschreiben (Benutzungszwang),

wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen.

2

Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.

(2)

Die Kommunen können die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für die Benutzung festsetzen.

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KVG LSA

Kommunalverfassungsgesetz

ST Sachsen-Anhalt
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