Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss
an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung und
an ähnliche der Gesundheit der Bevölkerung dienende Einrichtungen
anordnen (Anschlusszwang) sowie
die Benutzung
der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,
der öffentlichen Begräbnisstätten und Bestattungseinrichtungen und
der Schlachthöfe vorschreiben (Benutzungszwang),
wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen.
Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.
Die Kommunen können die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für die Benutzung festsetzen.