11

§ 11 HochSchG

Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten

1

Für ihre Zusammenarbeit untereinander bilden die Hochschulen des Landes die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten.

2

Die Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten gibt sich eine Geschäftsordnung und bestellt ein vorsitzendes sowie ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.

3

In Vorsitz und Stellvertretung sollen die Universitäten und die Hochschulen für angewandte Wissenschaften paritätisch vertreten sein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HochSchG

Hochschulgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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