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§ 11 HUrlVO

Erkrankung und Absonderung

(1)

Kann ein genehmigter Urlaub wegen Krankheit nicht angetreten oder fortgeführt werden und wird dies unverzüglich angezeigt, so werden die durch ärztliches, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten durch amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet.

(2)

Erfolgt während eines genehmigten Urlaubs aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Infektionsschutzregelungen eine Absonderung der Beamtin oder des Beamten, so werden die nachgewiesenen Tage der Absonderung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn die Pflicht zur Absonderung gegenüber der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich angezeigt wurde.

(3)

In den Fällen der Abs. 1 und 2 bedarf es zur Verlängerung des Urlaubs jeweils einer neuen Genehmigung.

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HUrlVO

Hessische Urlaubsverordnung

HE Hessen
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