11

§ 11 BremSchulG

1

Sexualerziehung ist nach verbindlichen Standards der Senatorin für Kinder und Bildung zu unterrichten.

2

Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung ihrer Kinder jeweils rechtzeitig und umfassend zu informieren.

3

Sexualerziehung wird fächerübergreifend durchgeführt.

4

Sie ist dem Prinzip der sexuellen Selbstbestimmung aller Menschen verpflichtet.

5

Sie hat auch der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Identität entgegenzuwirken.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremSchulG

Bremisches Schulgesetz

HB Bremen
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