11

§ 11 BGB

Wohnsitz des Kindes

1

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen.

2

Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht.

3

Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

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