11

§ 11 AbstG

Gegenstand

(1)
1

Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat.

2

Sie können darüber hinaus darauf gerichtet werden, im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse zu fassen.

3

Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig (Artikel 62 Abs. 1 der Verfassung von Berlin).

(2)

Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gerichtet werden (Artikel 62 Abs. 6 der Verfassung von Berlin).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AbstG

Abstimmungsgesetz

BE Berlin
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