Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben, soweit das Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz hat.
Sie können darüber hinaus darauf gerichtet werden, im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit des Abgeordnetenhauses zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die Berlin betreffen, sonstige Beschlüsse zu fassen.
Sie sind innerhalb einer Wahlperiode zu einem Thema nur einmal zulässig (Artikel 62 Abs. 1 der Verfassung von Berlin).
Volksbegehren können auch auf die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses gerichtet werden (Artikel 62 Abs. 6 der Verfassung von Berlin).