109

§ 109 VwGO

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.