109

§ 109 TKG

Preisangabe

(1)
1

Wer gegenüber Endnutzern

1.

Premium-Dienste,

2.

Auskunftsdienste,

3.

Massenverkehrsdienste,

4.

Service-Dienste,

5.

Kurzwahldienste oder

6.

Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern

anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis nach § 112 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 4 zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben.

2

Bei nach § 123 Absatz 7 Satz 1 festgelegten Preisen ist dieser Preis anzugeben.

3

Besteht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen Anbietern ein niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.

(2)
1

Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.

2

Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen.

3

Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden.

4

Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.

(3)

Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Anzahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.

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TKG

Telekommunikationsgesetz

DE Bund
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