109

§ 109 SGB 10

Verwaltungskosten und Auslagen

1

Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten.

2

Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen.

3

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 10

Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

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