109

§ 109 LMG NRW

Haushaltsplan

(1)
1

Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM ist der Haushaltsplan.

2

Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission den Entwurf rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahrs zu.

3

Die Medienkommission stellt den Haushaltsplan fest.

(2)
1

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und benötigten Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen).

2

Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

3

Der Haushaltsplan hat ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben der Medienkommission auszuweisen.

(3)

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

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