109

§ 109 LBG M-V

Gesundheitliche Vorsorge, Polizeidienstunfähigkeit

(1)
1

Im Rahmen der gesundheitlichen Vorsorge sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zum Erhalt der Polizeidienstfähigkeit verpflichtet, sich regelmäßig ärztlich untersuchen zu lassen.

2

Im Rahmen der Reihenvorsorgeuntersuchung bleibt die ärztliche Schweigepflicht unberührt.

(2)
1

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sind dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangen (Polizeidienstunfähigkeit).

2

Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit gilt dies nicht, wenn aufgrund der auszuübenden Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erforderlich sind.

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LBG M-V

Landesbeamtengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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